Satzung

Satzung des FSV - Freizeit-Sport-Verein Bentwisch e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsnachfolge, Geschäftsjahr

  1. Der am 30.07.1990 gegründete Verein führt den Namen FSV - Freizeit-Sport-Verein Bentwisch e.V. und hat seinen Sitz in Bentwisch. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock unter VR-Nr. 398 eingetragen.

  2. Der Verein ist Rechtsnachfolger der am 21.12.1966 gegründeten SG Bentwisch "Sektion Fußball". Er ist Mitglied im Landessportbund und im Landesfußballverband Mecklenburg-Vorpommern, gehört dem Deutschen Fußballbund (DFB) und dem Nordostdeutschen Fußballverband (NOFV) an. Deren Satzungen und Ordnungen erkennt er an. Der Verein kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist.

  3. Der Verein besteht aus einer oder mehreren Abteilungen.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Davon unabhängig können die Etats der Abteilungen mit Ligateilnahme für eine Spielsaison mit einem zweiten Kalenderhalbjahr und dem darauf folgenden ersten Kalenderhalbjahr erstellt und abgerechnet werden.

§ 2 Zweck, Ziele und Grundsätze

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsportes und des Breitensportes nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen, durch Errichtung von Sportanlagen sowie die Bereitstellung aller Baulichkeiten, Sportanlagen und sonstigen Geräte an seine Mitglieder erreicht.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Arbeitnehmer und Aushilfen erhalten einen angemessenen Lohn.

  5. Der Verein ist offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlicher Stellung. Der Verein trägt zur Förderung des Kinder-, Jugend- und Breitensportes bei und unterstützt die Förderung sportlicher Talente und zur Förderung von Kunst und Kultur.

  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bentwisch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Ordnungen

Auf der Grundlage dieser Satzung können die Vereinsorgane sich Geschäftsordnungen geben.
Geschäftsordnungen, die nicht den Vorstand selbst betreffen, müssen von ihm genehmigt werden, bevor sie wirksam sind.
Näheres zur Beitragserhebung regelt die Beitragsordnung.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. den erwachsenen Mitgliedern:
    a. ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
    b. fördernden Mitgliedern;
    c. Ehrenmitgliedern.
  2. Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Fall einer Ablehnung kann eine Beschwerde durch den Antragsteller an den Rechts- und Beschwerdeausschuß gerichtet werden. Dieser entscheidet dann endgültig über den Antrag. Bei Anträgen Minderjähriger ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.
  4. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird durch den Vorstand festgelegt.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    a. Austritt
    b. Ausschluß
    c. Tod.
  6. Der Austritt muß gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Er wird zu jedem Quartalsende wirksam und ist bis zum letzten Arbeitstag des jeweiligen Quartals beim Vorstand vorzulegen.
  7. Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand. Gründe dafür sind u.a.:
    a. erhebliche Verletzungen satzungsgemäßer Pflichten
    b. Rückstände in der Beitragszahlung in Höhe von einem ½ Jahresbeitrag
    c. Schwerwiegende Verstöße gegen die Interessen des Vereins
    d. Grob unsportliches Verhalten
    e. Unehrenhafte Handlungen, auch soweit sie in der Kundgabe einer Haltung bestehen, die aktiv kämpferisch gegen die freiheitliche, demokratische Grundordnung gerichtet ist, rassendiskriminierend ist oder gegen das friedliche Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft gerichtet ist.

    Rechtliches Gehör ist zu gewähren, bevor ein Beschluß getroffen wird. Dazu wird das Mitglied vom Vorstand schriftlich eingeladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen und beginnt mit dem Tag der Absendung des Anhörungsschreibens.

    Die endgültige Entscheidung erfolgt mit einer schriftlichen Begründung und ist mit einem eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung an den Schieds- und Beschwerdeausschuß zulässig. Die Berufungsfrist beträgt drei Wochen nach Erhalt der Entscheidung. Der Schieds- und Beschwerdeausschuß entscheidet dann endgültig über den Ausschluß. Bis dahin ist die Mitgliedschaft suspendiert.

  8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein sind binnen sechs Monaten durch einen eingeschriebenen Brief darzulegen und geltend zu machen, widrigenfalls sie verfallen.

§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder haben das Recht
    a. die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen
    b. die vorhandenen Einrichtungen im Rahmen der Möglichkeiten zu nutzen
    c. an Veranstaltungen des Vereins sowie an Wettkämpfen teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht
    a. an der Erfüllung der Aufgaben aktiv mitzuwirken und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu wahren
    b. sich entsprechend der Satzung des Vereins zu verhalten
    c. die Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten.
  3. Gegenüber Mitgliedern, die gegen die Satzung des Vereins oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen, die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzen oder sich unsportlich verhalten, können, wenn ein Ausschluß unverhältnismäßig ist, nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand folgende Maßregelungen erlassen werden:
    a. Verweis
    b. Verbot der Teilnahme am Wettkampf- und Trainingsbetrieb sowie weiteren Veranstaltungen des Vereins für die Dauer von bis zu vier Wochen

    Der Bescheid über die Maßregelung ist mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen. Das betroffene Mitglied hat das Recht, gegen diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen den Schieds- und Beschwerdeausschuß des Vereins anzurufen. Dieser Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung, wenn der Vorstand in seinem Bescheid regelt, daß die Maßnahme sofort zu vollziehen ist. Gegenüber Ehrenmitgliedern sind keine Maßregelungen möglich.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Mitteilungen des Vorstandes – insbesondere Versammlungsladungen - werden stets an die letzte, von dem Mitglied mitgeteilte Adresse versandt. Sie gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn das Mitglied keine neue Adresse mitgeteilt hat.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • a. die Mitgliederversammlung
  • b. der Vorstand
  • c. der Schieds- und Beschwerdeausschuß
  • d. der Revisionsausschuß.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
    a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    b. Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters
    c. Entlastung und Wahl des Vorstandes, des Schieds- und Beschwerdeausschusses und des Revisionsausschusses
    d. Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit
    e. Genehmigung des Haushaltsplanes
    f. Satzungsänderungen
    g. Beschlußfassung über Anträge
    h. Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 10
    i. Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
    j. Auflösung des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn a. der Vorstand es beschließt b. 20 % der erwachsenen Mitglieder es beantragen.
  4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen durch Veröffentlichung auf der offiziellen Internetseite des FSV Bentwisch e.V. und durch Versendung einer Einladung per E-Mail an die zuletzt vom jeweiligen Mitglied angegebene E-Mail-Adresse unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Nur auf ausdrücklichen, zuvor schriftlich geäußerten Wunsch eines Mitglieds erfolgt die Versendung solcher Einladungen postalisch per Brief an die zuletzt von diesem Mitglied angegebene Adresse. Zur Wahrung der Einberufungsfrist genügt das Absenden der E-Mail und/oder die Aufgabe des Briefes beim Zusteller; damit gilt die Einladung als bewirkt. Zusätzlich wird es noch Aushängen in den Vereinsschaukästen, und im Amtsblatt geben.  Mit der Einladung erfolgt die Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge auf Satzungsänderungen sind mit der Bekanntgabe der Tagesordnung im Wortlaut mitzuteilen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Verlangen erfolgt eine geheime Abstimmung.
  6. Anträge können von jedem Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat sowie vom Vorstand gestellt werden.
  7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden eingegangen sein. Dasselbe gilt für Kandidaturvorschläge und Eigenkandidaturen bei Wahlen zu den Organen des Vereins.
  8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden eingegangen sind. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit bestätigt wurde. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen. Über verspätet angemeldete Kandidaturen kann nicht abgestimmt werden.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist stimm- und wahlberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden kann jedes geschäftsfähige Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenen Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Leiter Mitgliedsorganisation, dem Leiter für Ordnung und Sicherheit, dem Leiter für Medien-und Öffentlichkeitsarbeit und dem Abteilungsleiter Freizeit bzw. Breitensport(Hauptvorstand). Für die Abteilungen Fußball und Freizeitsport kann der Vorstand Abteilungsvorstände bilden und Mitglieder dafür kooptieren und die Kooptierung rückgängig machen. Die kooptierten Abteilungsvorstände sind nicht Mitglieder des Hauptvorstandes.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw., bei seiner Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden oder durch eine oder mehrere von ihm beauftragte Person/en vertreten (Vorstand i.S.d. § 26 BGB).
  4. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
  5. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmen.
  2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 11 Schieds- und Beschwerdeausschuss

Der Schieds- und Beschwerdeausschuß besteht aus bis zu drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Er ist verpflichtet, Beschwerden von den Mitgliedern entgegenzunehmen, diese zu prüfen und Entscheidungen darüber zu treffen.

Darüber hinaus ist der Schieds- und Beschwerdeausschuß für Entscheidungen, die ihm durch diese Satzung und durch Ordnungen zugewiesen sind oder werden sowie für folgende Entscheidungen zuständig:

  • Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern und dem Verein bzw. dessen Organmitgliedern über Mitgliedschaftsrechte und -pflichten
  • Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern
  • Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Vereinsorganen über deren Zuständigkeiten
  • Festlegung von Disziplinarmaßnahmen, die sich aus dem Spielbetrieb der Mannschaften ergeben
  • Streitigkeiten über die Mitgliedschaft an sich.

§ 12 Revisionsausschuß

Der Revisionsausschuß besteht aus bis zu drei Kassenprüfern. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Er ist verpflichtet, die Kassen und die Wirtschaftsführung des Vereins mindestens jährlich zu überprüfen. Weiterhin kann er jederzeit unangemeldete Prüfungen vornehmen. Beanstandungen dabei sind sofort dem Vorstand mitzuteilen. Beanstandungen, die vom Vorstand nicht aufgeklärt werden können, sind vom Revisionsausschuß unverzüglich der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 26.11.2019 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.